Wasserabrechnungen, Zählerstandsmeldungen

Der Wasserverbrauch wird durch einen von der Gemeinde beigestellten Wasserzähler gemessen. Für die Beistellung des Zählers ist eine Zählergebühr zu entrichten, die pro Jahr das achtfache der Wassergebühr beträgt. 

Die Wasserbezugsgebühr errechnet sich auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches, der mit dem von der Gemeinde eingebauten geeichten Wasserzähler einmal jährlich (September/Oktober) ermittelt wird.


Alle Liegenschaftsbesitzer werden gebeten, ihren Wasserverbrauch einmal pro Jahr selbst abzulesen und der Gemeinde mitzuteilen. Dies geschieht mittels einer Ablesekarte, die von der Gemeinde Ende September an alle Hausbesitzer zugestellt wird, oder kann hier Online mittels dem Wasserzähler-Ableseformular bekannt gegeben werden.

Die jährliche Abrechnung des Wasserverbrauches erfolgt im Zuge der Vorschreibung der Hausbesitzabgaben für das 4. Vierteljahr (mit Fälligkeit 15.11.). Gleichzeitig erfolgt die Neufestsetzung der künftigen vierteljährlichen Vorauszahlungen.


Die Wasserzähler werden alle fünf Jahre von der Gemeinde gegen neue bzw. neu geeichte Zähler ausgetauscht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde eine vorhergegangene unkorrekte Selbstablesung entdeckt und die Wasserbezugsgebühr gemäß dem tatsächlichen Verbrauch im Zuge der nächsten Jahresabrechnung in Rechnung gestellt werden.


Eigentümerwechsel
Wenn gewünscht wird, dass der Wasserverbrauch zum Stichtag des Eigentümerwechsels genau abgerechnet wird, müssen Verkäufer und Käufer den Wasserzähler gemeinsam ablesen und den Zählerstand der Gemeinde mitteilen.

Wasseruhr


Falls der Wasserzähler offensichtlich unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch der vorangegangenen drei Jahre und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen. Soweit Vorjahreswerte nicht vorhanden sind, sind vergleichbare Grundstücke heranzuziehen. 



Zuständig