Fundamt

imagesCA93G0U9.jpg

Die Gemeinde hat die Funktion der Fundbehörde über, d.h. sie nimmt Verlustanzeigen und Anzeigen eines Finders entgegen, verwahrt Fundgegenstände und folgt diese aus. 

Pflichten des Finders:

Gemäß § 390 ABGB hat der Finder den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde unter Angabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. Das Gesetz sieht eine grundsätzliche Anzeige- und Abgabepflicht des Finders vor.

Finderlohn:

Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn und Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes. Im Streitfall hat über die Höhe des Finderlohns das Gericht zu entscheiden. Keinen Anspruch auf Finderlohn besteht, wenn der Finder seine Anzeige- bzw. Ablieferungspflichten schuldhat verletzt. Es kann auf Finderlohn oder Ausfolgung der Fundsache verzichtet werden.

Verluste (Reisepässe, Personalausweise, Kennzeichentafeln, Brieftaschen, Fahrausweise etc.)

Für die Ausstellung von Verlaustanzeigenbesätigungen ist eine Bundesverwaltungsabgabe von 2,10 € zu entrichten.

 

>>>>>HIER finden Sie alle Fundgegenstände in der Gemeinde Sandl<<<<

 

Sandl bietet seinen Bürgern das moderne Onlline-Fundservice! www.fundamt.gv.at  Hier können Fundgegenstände  elektronisch erfasst und man kann jederzeit ÖSTERREICHWEIT danach suchen!

Oesterreichweites-Online-Fundamt-300x138.jpg

Zuständig