Winterdienst, Schneeräumung, Streudienst

Bei der Schneeräumung und Splitt Streuung ist es nicht immer leicht, den Winterdienst für alle zeitgerecht durchzuführen. Eine Schneeräumung im gesamten Gemeindegebiet erfordert einen hohen Zeitaufwand, erfahrungsgemäß kann mit der Schneeräumung erst bei entsprechender Schneelage begonnen werden. Wir bitten um Verständnis, dass insbesondere bei extremen Wettersituationen nicht zu jeder Zeit und überall gleichzeitig geräumt werden kann.

 

Winterdienst – Verpflichtungen der Liegenschaftseigentümer gemäß § 93, Abs. 1, STVO

Ablagerung von Schnee auf Straßen:

Es wird darauf hingewiesen, dass der in Privat- bzw. Firmeneinfahrten liegende Schnee nicht auf die Straßen geworfen werden darf, da dies zu gefährlichen Verkehrssituationen führen kann. Im Falle eines Schadens könnte daher der Grundeigentümer zum Schadenersatz herangezogen werden. Die von manchen Hausbesitzern praktizierte Vorgangsweise ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern stellt auch einen erheblichen Mehraufwand für den Winterdienst dar. Außerdem sind die Eigentümer von Grundstücken gemäß § 21 Abs. 3 des Oö. Straßengesetzes 1991 unter anderem verpflichtet, die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Die Eigentümer von Liegenschaften innerhalb des Ortsgebietes sind verpflichtet, Gehsteige und Gehwege, die innerhalb von 3 m entlang der Grundstücksgrenzen liegen, in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr von Schnee, Schneematsch und Verunreinigungen zu säubern und gegebenenfalls zu streuen. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu räumen und zu streuen. 


Überhängende Sträucher und Äste

Die Schneeräumung wird im Ortsbereich und in Siedlungsbereichen oftmals durch überhängende Sträucher und Äste behindert. Wir ersuchen deshalb die Haus- und Grundbesitzer darauf zu achten und allenfalls entsprechende Regulierungsschnitte vorzunehmen, um das Lichtraumprofil entlang der Straße beidseitig freizuhalten (mind. 60 cm von der Grundgrenze der Straße).

Haftungsfrage:

Die Gemeinde hat zwar in ihrem Winterdienstplan die Räumung und den Streudienst der Gehwege im Einsatzplan, jedoch werden die Liegenschaftseigentümer nicht vom Haftungsprivileg nach § 1319 a ABGB idgF. entbunden. Die Aufnahme der Räum- und Streudienste durch die Gemeinde stellt keine Übertragung der Pflichten der Liegenschaftseigentümer dar. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass durch das Entgegenkommen der Gemeinde der Liegenschaftseigentümer nicht von seinen Pflichten nach den Bestimmungen des § 93, Abs. 1 STVO entbunden wird.

Schneestangen:

Da die aufgestellten Schneestangen für den Winterdienst eine sehr wichtige Einrichtung sind, wird bereits vor Wintereinbruch die Bevölkerung ersucht, vermehrt das Augenmerk auf umgefallene bzw. fehlende Schneestangen zu richten. Wer eine derartige Straßeneinrichtung beschädigt und diese Sachbeschädigung nicht meldet, macht sich strafbar! Bei Ausforschung des Verursachers können die Folgekosten und Strafen erheblich sein.

Zuständig